Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“)

Geltung/Vertragsinhalt

Die AGB gelten ausschließlich für alle - auch zukünftigen – Vertragsbeziehungen, sonstigen Leistungen, Beratungen, Vorschläge und sonstigen Nebenleistungen, unter Einschluss von Werk – Lieferungsverträgen und unabhängig von einer telefonischen, fernschriftlichen oder schriftlichen Bestellung des Käufers, sowie unserer Lieferzusage. Sie werden deren Vertragsbestandteil, soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist.

Die AGB werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Mündliche und telefonische Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Für nur mündlich genannte Zahlen wie Preise, Abmessungen, Gewichte, Lieferzeit etc., übernehmen wir keine Gewähr; auch bei unserer schriftlichen Bestätigung hat der Kunde diese Angaben auf Richtigkeit genau zu überprüfen. Muster gelten als Typmuster, die den ungefähren Ausfall der Waren veranschaulichen sollen.

Preise und Zahlungsbedingungen

Unsere Preise gelten netto ab Werk bzw. ab Lager. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Eine Versendung der Ware erfolgt auf Gefahr und auf Kosten des Kunden.

Zahlungen sind soweit nicht anders vereinbart 10 Tage 1% Skonto, 30 netto nach Lieferung zu erbringen. Aufrechnung und Zurückbehaltung gegen unsere Ansprüche sind nur zulässig mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen.

Falls die Zahlung nicht innerhalb der vorstehenden Frist erfolgt, so kommt der Käufer spätestens 7 Tage nach Fälligkeit und Zugang in Verzug.

Bei Teuerungs-, Legierungs- oder Schrottzuschlägen werden die am Tag der Lieferung von den Lieferwerken veröffentlichten Zuschläge in Rechnung gestellt.

Unsere Forderungen werden alle unabhängig von vereinbarten Zahlungszielen unverzüglich fällig, sollten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, oder

Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern, sind wir dazu berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, nach angemessener Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

Lieferung

Teillieferungen sind zulässig. Bei Teillieferung wird der Kaufpreis anteilig zahlungsfällig. Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Sollte die Anlieferung eines Vormaterials durch einen Kunden oder Lieferanten bei uns verspätet eintreffen, kann sich der Liefertermin verschieben. Höhere Gewalt, wozu auch Arbeitskämpfe oder sonstige allgemeine Betriebsstörungen zählen, berechtigt uns, nach unserer Wahl entweder die Liefertermine zu verschieben oder vom Vertrag zurückzutreten.

Sollten wir ausnahmsweise in Verzug geraten, so muss uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, die mit mindestens 14 Tage seit Eingang dieser Nachfrist zu bemessen ist. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und das Vormaterial, falls es von ihm angeliefert wurde, zurückfordern.

Die Ware gilt als in jeder Hinsicht vertragsmäßig geliefert, falls der Käufer trotz vereinbarter Abnahme die Prüfung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vornimmt.

Dementsprechend dürfen wir die Ware auf Kosten des Käufers bis zur Abnahme lagern.

Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung bleiben sämtliche gelieferten Waren und bis zur Erfüllung unserer sämtlichen aus der Geschäftsverbindung offen stehenden

Forderungen, unser Eigentum. Der Käufer kann die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges bis auf jederzeitigen Widerruf veräußern oder verarbeiten, jedoch nicht verpfänden oder sicherungsübereignen.

Forderungen aus dem eventuellen Weiterverkauf an Dritte werden vom Käufer in voller Höhe bereits heute an uns abgetreten. Bei Lohnarbeiten uns nicht gehörender Waren geht ein Miteigentum in Höhe unseres Rechnungsbetrages an uns über.

Wird die gelieferte Ware mit anderen Sachen durch Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung so verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache wird oder eine neue einheitliche Sache entsteht, werden wir anteilige Miteigentümer an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten oder anderen verwendeten Waren bzw. ist eine Forderung gegen den Alleineigentümer der neuen Sache vom Käufer an uns abgetreten.

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt entsteht durch vorweggenommene Besitzkonstitution indem der Kunde eine neue Sache für uns verwahrt. Soweit der Wert einer von uns abgetretenen Forderung den Wert der gelieferten Waren um mehr als 25% übersteigt, werden wir auf Verlangen die darüber hinausgehende Sicherheit freigeben. Bis auf Widerruf ist der Käufer unserer Ware zum Einzug auch der abgetretenen Forderungen ermächtigt.

Übergabe

Durch die Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer geht die Gefahr auch des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. Dies gilt auch bei fob- und cif –Geschäften.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Vertragsteile ist Ludwigsburg.

Versand

Falls nicht etwas anderes vereinbart oder eine gewisse Verpackung handelsüblich ist, wird die Ware unverpackt versendet.

Ware die zu einem vereinbarten Termin versandfertig gemeldet ist, muss sofort abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserem Ermessen einzulagern und als geliefert zu berechnen.

Toleranzen und andere Abweichungen

Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN/EN für Stahl und Eisen oder Handelsbrauch zulässig.

Die Ermittlung der Metergewichte bei Rohren erfolgt nach dem theoretischen Gewicht. Eventuelle Zuschläge werden auf dieser Basis berechnet. Die Gewichte der Langprodukte ( Berechnung auf kg Basis ) werden durch Verwiegen festgestellt und durch Wiegezettel dokumentiert. Eine Gewähr für die in der Rechnung angegebene Kollizahl wird nicht übernommen.

Mängel, Lieferung nicht vertragsmäßiger Ware

Entsprechend einer Übernahme im Sinne von Absatz 3 dieser Bedingungen ist die Rüge von Mängeln, welche bei der vereinbarten Art von Abnahme hätten festgestellt werden können, ausgeschlossen.

Dasselbe gilt, wenn der Käufer eine vereinbarte Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übernimmt. Sollte die Abnahme durch einen Dritten ( z.B. DNV ) vereinbart oder handelsüblich sein, so wird unsererseits keine Gewähr für dessen Rechtzeitigkeit übernommen.

Innerhalb von 5 Tagen müssen Mängelrügen nach Empfang der Ware bei uns schriftlich eingehen, sind aber erst dann zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge berechtigt, wenn das Vorhandensein der Mängel schriftlich unsererseits bestätigt wurde.

Sollte uns der Käufer auf Verlangen nicht unverzüglich Proben des beanstandeten Materials zur Verfügung stellen, so entfallen jegliche MaÅNngelansprüche. Sie verjähren spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mangelrüge durch uns.

Werkstoff- sowie DIN/EN-Bezeichnungen stellen grundsätzlich keine Garantie für die Beschaffenheit der Sache dar. Die Haftung für Mängelfolgeschäden wird ausgeschlossen.

Bei Streckengeschäften oder sonstigen Lieferungen, bei denen wir zu keinem Zeitpunkt den Besitz der Sache haben, beschränken sich die Mangelansprüche auf die Abtretung der Ansprüche gegen unseren Vorlieferanten.

Schlussbestimmungen

Sollte irgendeine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Die Vertragspartner werden unwirksame Bestimmungen nach Möglichkeit durch solch zulässige Bestimmungen ersetzen, die den angestrebten Zweck weitgehend erreichen.

Nebenabreden oder andere Abmachungen als in den obigen Bedingungen angegeben, haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigtwerden.

Offensichtliche Irrtümer, die dem Lieferer beim Angebot, der Auftrags-.oder Rechnungserteilung unterlaufen, berechtigen diesen zur Anfechtung oder zum Rücktritt vom Vertrag.

Logo